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   KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12   

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https://dejure.org/2014,52723
KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12 (https://dejure.org/2014,52723)
KG, Entscheidung vom 09.05.2014 - 9 U 326/12 (https://dejure.org/2014,52723)
KG, Entscheidung vom 09. Mai 2014 - 9 U 326/12 (https://dejure.org/2014,52723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 34 S 1 GG, § 839 Abs 1 S 1 BGB, § 839 Abs 3 BGB, Art 5 Abs 5 MRK
    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Menschenunwürdige Unterbringung eines Strafgefangenen in einem 5,25 Quadratmeter großen Haftraum für unabsehbare Dauer; Anforderungen an Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Gefangenen wegen gegen die Menschenwürde verstoßender Unterbringung in einem Haftraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Gefangenen wegen gegen die Menschenwürde verstoßender Unterbringung in einem Haftraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 707 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Auszug aus KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12
    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 30).

    Dementsprechend ist der Senat in ständiger, vom BGH gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) und in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) stets nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

    Gerade die auch vom Kläger zitierte, einen vergleichbaren Haftraum in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... betreffende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07), in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht allein mit der Größe des Haftraumes, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen begründet worden ist, macht dies deutlich (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 15).

    Ebenso wenig verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum bei einer Zuweisung des Haftraums als Einzelraum den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 19; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12), dies gilt auch bei Fehlen eines Sichtschutzes (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 23).

    Nach dieser Vorschrift tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19).

    Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte; sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern beziehungsweise abzumindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 57).

    Zu den Rechtsmitteln gehören demnach in erster Linie Verlegungsanträge, Anregungen und Beschwerden in den den Gefangenen selbst betreffenden Angelegenheiten an die Anstaltsleitung nach § 108 Abs. 1 StVollzG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 42).

    Abgesehen davon darf sich ein Geschädigter nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren Rechtsmittel begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22).

    Falls dem Kläger das Rechtsmittel des Verlegungsantrages bei der Anstaltsleitung unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) besteht und notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22 f.; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 43).

    Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 14).

    Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK scheidet bereits deshalb aus, weil sich Art. 5 EMRK grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht aber auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft bezieht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 29).

  • KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

    Auszug aus KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12
    Ist für den Gefangenen nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13).

    Der Senat ist aufgrund seiner Eindrücke aus der Inaugenscheinnahme einer Vielzahl von 5, 3 Quadratmeter großen Einzelhafträumen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... bei einem Ortstermin am 10. August 2012 in den Berufungsverfahren 9 U 121/11, 9 U 122/11, 9 U 9/12 sowie 9 U 59/12 zu der Überzeugung gelangt, dass unter den gegebenen Haftbedingungen erst nach einem Zeitraum von einem Monat die zu duldende Beeinträchtigung in eine nicht mehr zumutbare bloße Verwahrung des Gefangenen umschlägt, die ihm den Eindruck vermitteln musste, zum Objekt staatlichen Handelns zu werden.

    Ist für den Gefangenen nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sind die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13).

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12
    Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte; sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern beziehungsweise abzumindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 57).

    An dem in § 839 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Verschulden kann es zwar fehlen, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 59), wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Tz. 2).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

    Auszug aus KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12
    Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall geschehen - die beweispflichtige Partei dies beantragt; unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - juris Tz. 8; Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - juris Tz. 17).

    (b) Auch unter Berücksichtigung dessen, dass einer Urkunde über die frühere Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zukommt als dem unmittelbaren Zeugenbeweis (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - juris Tz. 11; Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - juris Tz. 19) steht insbesondere aufgrund der Angaben der Vollzugsleiterin L... -S... für den Senat mit der nötigen Gewissheit fest, dass der Kläger jedenfalls im Falle eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre, um ihn klaglos zu stellen.

  • BGH, 13.06.1995 - VI ZR 233/94

    Würdigung einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage

    Auszug aus KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12
    Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall geschehen - die beweispflichtige Partei dies beantragt; unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - juris Tz. 8; Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - juris Tz. 17).

    (b) Auch unter Berücksichtigung dessen, dass einer Urkunde über die frühere Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zukommt als dem unmittelbaren Zeugenbeweis (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - juris Tz. 11; Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - juris Tz. 19) steht insbesondere aufgrund der Angaben der Vollzugsleiterin L... -S... für den Senat mit der nötigen Gewissheit fest, dass der Kläger jedenfalls im Falle eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre, um ihn klaglos zu stellen.

  • OLG Hamm, 29.09.2010 - 11 U 367/09

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung eines beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB

    Auszug aus KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12
    Zu den Rechtsmitteln gehören demnach in erster Linie Verlegungsanträge, Anregungen und Beschwerden in den den Gefangenen selbst betreffenden Angelegenheiten an die Anstaltsleitung nach § 108 Abs. 1 StVollzG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 42).

    Falls dem Kläger das Rechtsmittel des Verlegungsantrages bei der Anstaltsleitung unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) besteht und notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22 f.; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 43).

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12
    Die Art der Wiedergutmachung ist abhängig von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden und von dem Grad des Verschuldens (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 - juris Tz. 14).

    Damit war der Eingriff in die Menschenwürde des Klägers nicht so intensiv wie etwa in dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 - war.

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Auszug aus KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12
    Der Beklagte ist der ihn insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 9 m. w. N.) nachgekommen.

    Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 14).

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Auszug aus KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12
    Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch hingegen nur für diese späteren Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - juris Tz. 18).
  • OLG Karlsruhe, 19.07.2005 - 12 U 300/04

    Amtshaftung: Geldentschädigungsanspruch wegen rechtswidriger Unterbringung eines

    Auszug aus KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12
    Der Kläger konnte das Verhalten der Amtsträger des Beklagten auch nicht als gezielten Angriff auf seine Menschenwürde und seine Rechte verstehen, weil die Umstände auch seine Mitgefangenen betrafen und letztlich Folge baulicher und räumlicher Zustände einer unmodernen und überbelegten Anstalt waren (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 - juris Tz. 24).
  • BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 9 U 101/12

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Empfehlung eines

  • BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger

  • KG, 25.09.2007 - 5 Ws 189/05

    Strafvollzug: Verletzung von Grund- und Menschenrechten wegen eines zu kleinen

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

  • KG, 14.08.2012 - 9 U 122/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 338/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen Vollzugs der Strafhaft in einem

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 339/12

    Entschädigungsanspruch eines Gefangenen wegen Unterbringung in einem

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